Nutzungsbedingungen für den SACHWERT INVEST-Marktplatz
und SACHWERT INVEST-Sekundärmarkt

I Präambel

Die SACHWERT INVEST GMBH, Universitätsallee 14, 28359 Bremen, eingetragen beim Amtsgericht Bremen unter HRB 36960, Telefon: +49 (0)421 185400 01, E-Mail: support@sachwertinvest.de (im Folgenden „SACHWERT INVEST“), betreibt die Plattform www.sachwertinvest.de, die eine Möglichkeit zum Handel von unverbrieften tokenisierten Wertpapieren, insbesondere in Form von tokenisierten Schuldverschreibungen (im Folgenden „Investment-Token“), für den Nutzer, sowie zur Informationsdarstellung von Kapitalanlagemöglichkeiten für Emittenten bietet.

Nutzer, die sich auf der Plattform registriert haben (im Folgenden „Nutzer“), haben Zugriff auf den SACHWERT INVEST Markplatz (im Folgenden “Marktplatz”). Über den Marktplatz können Nutzer sich über Investment-Token verschiedener Emittenten informieren und diese, nach Abschluss des Identifizierungsverfahrens nach dem Geldwäschegesetz, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bedingungen des jeweiligen Angebots, zeichnen.

Zusätzlich stellt SACHWERT INVEST den Nutzern über die Plattform einen Sekundärmarkt für den Handel mit zuvor durch SACHWERT INVEST vermittelten Investment-Token zur Verfügung (im Folgenden „Sekundärmarkt“). Über den Sekundärmarkt haben Nutzer die Möglichkeit, die von ihnen gezeichneten Investment-Token zum Verkauf anzubieten oder Kaufangebote für Investment-Token abzugeben sowie anzunehmen.

SACHWERT INVEST leistet keine Vermögens-, Anlage- oder Steuerberatung. Es wird Nutzern vor Zeichnung eines von SACHWERT INVEST vermittelten Investment-Tokens empfohlen, eine Beratung durch entsprechend fachkundige Experten einzuholen.

II Definitionen

Für Zwecke dieser Nutzungsbedingungen gelten, soweit die Begriffe nicht im Text selbst definiert sind, die folgenden Definitionen:

  • Anbieter“: Die Person oder Gesellschaft, die ein Investment-Token einer Emittentin öffentlich anbietet;
  • Anlagevermittlung“: Die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG); i.E. beinhaltet dies das Zusammenführen von Nutzern der Plattform mit dem Ziel der Anschaffung und Veräußerung von Investment-Token durch die Nutzer; Investment-Token sind Finanzinstrumente im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG.;
  • Besucher“: Jeder unregistrierte Besucher des Marktplatzes;
  • Blockchain”: Ein digitales Kontobuch zur Abbildung der Investment-Token, bzw. der Zugriffs- und Verfügungsberechtigung im Hinblick auf Investment-Token und auf die durch Investment-Token verkörperten Rechte (Schuldverschreibung). Hierbei handelt es sich um eine zugangsbeschränkte und privat betriebene Ethereum Blockchain Instanz, die nicht mit der öffentlichen (public) Ethereum Blockchain verbunden ist);
  • Emittent“: Die Person oder Gesellschaft, welche den Investment-Token auf Grund eines öffentlichen Angebots ausgibt;
  • SACHWERT INVEST App”: Eine App, über die Nutzer auf das Wallet zugreifen können, sobald diese ausgerollt ist. Um das Leistungsangebot der SACHWERT INVEST App in Anspruch nehmen zu können, muss der Nutzer sich zuvor auf der Plattform von SACHWERT INVEST registrieren. Mit dem im Rahmen der Registrierung erstellten Nutzerprofil können die Funktionen der SACHWERT INVEST App genutzt werden;
  • Plattform”: www.sachwertinvest.de ist eine Internetplattform über die SACHWERT INVEST einen Marktplatz und einen Sekundärmarkt zum Handel mit Investment-Token betreibt;
  • Tokenisierung“ oder „tokenisiert”: Digitale Abbildung/ digitales abbilden eines Anspruchs oder Werts, insbesondere also von bestimmten Rechten und Pflichten, sowie einer damit zusammenhängenden Verfügungsberechtigung/Übertragbarkeit. Hierbei ist die digitale Abbildung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung und tatsächlicher Übung mit einer (Verfügungs-) Berechtigung verbunden;
  • „Transaktion“: Jeder An- oder Verkauf von Investment-Token. Bei einem gestückelten Ankauf oder Verkauf gilt jeder einzelne An- oder Verkauf als Transaktion;
  • Zeichnung“: Die Abgabe einer Willenserklärung, welche den Erwerb eines Investment-Tokens durch einen Vertragsabschluss beabsichtigt.

III Vertriebsstruktur der SACHWERT INVEST

Für die Nutzung des Marktplatzes und des Sekundärmarktes gelten ausschließlich die in diesem Dokument genannten „Nutzungsbedingungen für den SACHWERT INVEST-Marktplatz und SACHWERT INVEST-Sekundärmarkt“ der SACHWERT INVEST (im Folgenden „Nutzungsbedingungen“). Die jeweils aktuell gültige Fassung der Nutzungsbedingungen kann unter https://sachwertinvest.de/nutzungsbedingungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Von der bloßen Nutzung des Marktplatzes und des Sekundärmarkts abzugrenzen sind (1.) die Nutzung der FINEXITY-Plattform, (2.) die Vermittlung der auf dem Marktplatz und dem Sekundärmarkt gehandelten Investment-Token, (3.) die Nutzung eines elektronischen Zahlungsdienstanbieters und (4.) die Einbindung eines Identifikationsdienstleisters.  

1. Integration in die FINEXITY-Plattform

Die unter IV. und V. näher bezeichneten, von SACHWERT INVEST gebotenen Nutzungsmöglichkeiten in Form des Marktplatzes und des Sekundärmarkts basieren auf einer von der FINEXITY AG (im Folgenden „FINEXITY“) betriebenen technischen Plattform (im Folgenden: „FINEXITY-Plattform), welche die Infrastruktur für die Nutzung auf dem Marktplatz und dem Sekundärmarkt bereitstellt. Im Zuge der Registrierung des Nutzers über SACHWERT INVEST erfolgt eine Anbindung des Nutzers an die FINEXITY-Plattform, wodurch der Nutzer einen separaten Plattformnutzungsvertrag mit FINEXITY abschließt. Dabei wird das Vertragsverhältnis mit FINEXITY im Laufe des Registrierungsprozesses auf dem Marktplatz durch gesonderte Bestätigung des Vertragsschlusses durch den Nutzer begründet.

Jeder Nutzer benötigt zur Abwicklung von Investment-Token über den Marktplatz und/oder den Sekundärmarkt eine individuelle Wallet, die dem Nutzer von FINEXITY im Rahmen des Plattformnutzungsvertrages bereitgestellt wird.

Für die Nutzung der FINEXITY-Plattform und die im Rahmen des Plattformnutzungsvertrages bereitgestellten Funktionen gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen von FINEXITY, die im Zuge der Registrierung auf der Plattform dem Nutzer separat zur Verfügung gestellt werden und das Vertragsverhältnis mit FINEXITY bestimmen.

2. SACHWERT INVEST als gebundener Vermittler der Effecta GmbH

Sobald ein Nutzer ein Investment-Token auf dem Marktplatz zeichnen oder auf dem Sekundärmarkt erwerben möchte, beginnt der Vermittlungsprozess.

Vermittelt wird auf dem Marktplatz zwischen Emittenten und Nutzern, auf dem Sekundärmarkt zwischen den Nutzern selbst. Diese Vermittlung der Investment-Token auf dem Marktplatz und auf dem Sekundärmarkt erfolgt über SACHWERT INVEST als vertraglich gebundener Vermittler der Effecta GmbH, Am Sportplatz 13, 61197 Florstadt, (im Folgenden „Effecta“) im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 WpIG. SACHWERT INVEST ist als gebundener Vermittler bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gelistet und beschäftigt keine Untervermittler. Effecta haftet dem Nutzer aufgrund der Vertragsbeziehung der SACHWERT INVEST mit Effecta grundsätzlich für Pflichtverletzungen im Zuge der Vermittlungsleistung.

Ein Vermittlungsvertrag zur Vermittlung von Investment-Token kommt ausschließlich zwischen Effecta und den Nutzern durch Anklicken eines entsprechend bezeichneten Buttons zustande. Für die Vermittlungsleistung der Investment-Token gelten ausschließlich die Bedingungen der Effecta, die separat im Zuge der Vermittlung bereitgestellt und gesondert einbezogen werden.

3. E-Wallet

Im Rahmen der Plattformnutzung muss jeder Nutzer ein digitales Zahlungs- und E-Geld-Konto (im Folgenden: „E-Wallet“) bei einem (elektronischen) Zahlungsdienstleister (im Folgenden: „Zahlungsdienstleister“), z.B. Mangopay, eröffnen. Diese E-Wallet ist über die FINEXITY-Plattform in das Nutzerkonto integriert und ermöglicht die elektronische Zahlungsabwicklung sowohl auf dem Marktplatz als auch auf dem Sekundärmarkt. Die Einbindung des E-Wallet richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Zahlungsdienstleisters, welche durch separaten Vertragsschluss zwischen Nutzer und Zahlungsdienstleister einbezogen werden. Effecta haftet dem Nutzer für Pflichtverletzungen im Zuge der Vermittlungsleistung.

4. Identifikationsdienstleister

Im Rahmen des Registrierungsprozesses erfolgt die Einbindung eines Dienstleisters zur Verifizierung der Identität des Nutzers, z.B. „IDnow“. Die Einbindung der Identifizierungsdienstleistung des jeweiligen Dienstleisters sowie ein entsprechender Vertragsschluss zwischen dem Nutzer und dem Dienstleister erfolgen unabhängig von diesen Nutzungsbestimmungen und werden dem Nutzer im Zuge der Registrierung über SACHWERT INVEST ermöglicht.

IV. Vermittlung und Erwerb von Investment-Token über den Sachwert Invest-Marktplatz

1. Vermittlung auf dem Marktplatz

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Identifizierungsverfahrens nach den anwendbaren Geldwäschebestimmungen besteht für den Nutzer die Möglichkeit, SACHWERT INVEST mit der Vermittlung von Investment-Tokens verschiedener Emittenten anzuweisen. Im Zuge der Anlagevermittlung stellt SACHWERT INVEST auf dem Marktplatz den Nutzern die Investment-Token der Emittenten vor und informiert über diese.

2. Zeichnung

  1. Emittentinnen/Anbieter können den Marktplatz auf der technischen Plattform nutzen, um interessierte Nutzer zu den jeweiligen Investment-Token zu informieren. Für den Inhalt und die Richtigkeit / Vollständigkeit der Informationen ist die Emittentin verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch, sofern und soweit SACHWERT INVEST auf dem Marktplatz Angaben über Investment-Token macht, die ausschließlich aus den jeweiligen Darstellungen, Informationen oder Unterlagen der Emittenten bzw. Anbieter übernommen worden sind, insbesondere etwaige von den Emittenten bzw. Anbietern ausgewiesene oder in Aussicht gestellte Erträge oder Angaben zur voraussichtlichen Entwicklung der Investment-Token.
  2. Es besteht eine zeitliche Begrenzung für den Erwerb der Investment-Token, welche für jeden Investment-Token individuell ist. Emittentin und SACHWERT INVEST behalten sich jeweils vor, die zeitliche Begrenzung jederzeit beliebig zu verändern. Ebenfalls besteht das Recht einer vorzeitigen Kündigung des Angebots, insbesondere wenn es zu einer Vollplatzierung kommt. Für den Fall einer Überzeichnung gilt das „Windhundverfahren“, wobei maßgeblich ist, dass alle vertragsrelevanten Dokumente inklusive der Angemessenheitszuordnung, Personenidentifikation und Kontodaten SACHWERT INVEST vollständig und richtig ausgefüllt vorliegen. Für den Fall, dass ein Zeichnungsbetrag das verfügbare Volumen des Investment-Tokens überschreitet, kann die Emittentin den Zeichnungsbetrag entsprechend dem noch verfügbaren Volumen kürzen.
  3. Bei der Anlageentscheidung besteht die volle Verantwortung zur Informationsbeschaffung und Prüfung beim Nutzer. Damit ist der Nutzer verpflichtet, vor der Zeichnung eines Investment-Tokens eine intensive Durchsicht aller Unterlagen, Risiken und weiteren Gegebenheiten zum Investment-Token durchzuführen, sodass eine Entscheidung über die Zeichnung eines Investment-Tokens in eigener Verantwortung geschieht.
  4. Für den erfolgreichen Abschluss einer Zeichnung zum Erwerb eines Investment-Tokens ist es erforderlich, dass der Nutzer sämtliche elektronischen Formularseiten beim Zeichnungsprozess auf dem Marktplatz vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllt und am Ende des Zeichnungsprozess auf der Übersicht den Button „Jetzt zahlungspflichtig investieren“ anklickt. Dadurch löst der Nutzer ein Angebot zum jeweiligen Investment-Token aus, was jedoch nicht automatisch zu einem Vertragsschluss führt. Ein solcher Vertrag über den Erwerb des jeweiligen Investment-Tokens kommt erst zustande, wenn (i.) das vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Zeichnungsangebot übermittelt wurde, (ii.) die Emittentin oder ein durch diesen beauftragten Dritten das Zeichnungsangebot des Nutzers annimmt und (iii.) eine Bestätigung des Erwerbs per E-Mail durch SACHWERT INVEST stattfindet.
  5. Die Emittentin bzw. ein von dieser beauftragte/r Dritte/r behalten das Recht, die Zeichnungserklärung des Nutzers anzunehmen, es sei denn, dass die Angebotsbedingungen des jeweiligen Investment-Tokens sehen ausdrücklich etwas Abweichendes vor. Für den Fall, dass SACHWERT INVEST für die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung beauftragt sein sollte, wird dies in den Angebotsbedingungen der jeweiligen Kapitalanlage vorab bekanntgegeben.
  6. Im Rahmen des Zeichnungsprozesses auf dem Marktplatz werden Einzelheiten zum Angebot, zur Zeichnung, zum Vertragsschluss sowie zu den weiteren Erwerbsbedingungen und -beschränkungen aufgezeigt und sind vom Nutzer separat zu bestätigen.
  7. Eine Erwerbsbeschränkung kann in dem Erfordernis einer Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB bestehen. Auf das Erfordernis der Unternehmereigenschaft wird bei den relevanten Angeboten im Rahmen der Zeichnung hingewiesen und der Nutzer muss im Rahmen der Zeichnung bestätigen, dass er die für das Angebot erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

3. Tippgeber

Ist der Nutzer über einen Tippgeber auf die SACHWERT INVEST (www.sachwertinvest.de) aufmerksam geworden und zeichnet Investment-Token, legt SACHWERT INVEST bestimmte personenbezogenen Daten des Nutzers (z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anlagebetrag, Höhe der Tippgeberprovision, usw.) für die Abwicklung der Tippgeberprovision gegenüber dem Tippgeber offen, soweit und solange dies für die Abwicklung einer Provisionszahlung an den jeweiligen Tippgebers erforderlich ist. Die Offenlegung kann sowohl automatisiert erfolgen (Gewährung eines Zugriffs auf die Daten) oder erst stattfinden, nachdem SACHWERT INVEST eine Vorauswahl getroffen und geprüft hat, ob dieser Investment-Token für den Nutzer grundsätzlich geeignet ist.

V. Nutzungsbedingungen für den SACHWERT INVEST Sekundärmarkt für Investment-Token

1. Vermittlung auf dem Sekundärmarkt

  1. Auf dem Sekundärmarkt können Nutzer Angebote zum Kauf und/oder Verkauf von Investment-Token einstellen. SACHWERT INVEST selbst stellt keine Angebote ein und wird auch nicht Partei der zwischen Nutzern geschlossenen Erwerbsverträge. Ein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Investment-Token eines bestimmten Projekts auf dem Sekundärmarkt muss folgende Bedingungen erfüllen: (a) Jede Transaktion muss mindestens die in den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen für eine zulässige Übertragung festgelegte Mindestanzahl an Investment-Token desselben Projekts umfassen und (b) eine Transaktion darf nicht dazu führen, dass der Verkäufer infolge der Transaktion weniger als die in den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen für eine zulässige Übertragung festgelegte Mindestanzahl an Investment-Token des betreffenden Projekts hält, es sei denn, der Verkäufer überträgt sämtliche Investment-Token des betreffenden Projekts.
  2. Der Sekundärmarkt dient ausschließlich für den Verkauf und Kauf von Investment-Token (im Folgenden: „Übertragung“), die zuvor von SACHWERT INVEST vermittelt wurden.
  3. Der Sekundärmarkt steht ausschließlich Nutzern zur Verfügung, die einen geldwäschegesetzkonformen Identifikationsprozess durchlaufen haben, von Effecta zur Nutzung freigegeben wurden, die für Zwecke der Anlagevermittlung erforderliche Angemessenheitsprüfung abgeschlossen haben, ein digitales Zahlungs- und E-Geld-Konto z.B. bei Mangopay, eröffnet und den FINEXITY-AGB für die Nutzung der Wallet zugestimmt haben.
  4. SACHWERT INVEST veröffentlicht Verkaufs- und Kaufangebote über Investment-Token von Nutzern auf dem Sekundärmarkt zu den vom Verkäufer oder Käufer vorgegebenen Konditionen. Das Angebot wird von SACHWERT INVEST nicht verändert. Insbesondere stellt SACHWERT INVEST selbst keine An- und Verkaufskurse. Ein Kaufvertrag über Investment-Token kommt allein zwischen Käufer und Verkäufer zustande. SACHWERT INVEST wird nicht Partei des Kaufvertrags. Käufer und Verkäufer können frei entscheiden, ob sie den Kaufvertrag miteinander eingehen wollen. SACHWERT INVEST hat insbesondere keinen Einfluss, ob und zu welchen Konditionen ein Kaufvertrag zustande kommt. Die Nutzer haben keinen Anspruch auf den Abschluss eines Kaufvertrags über Investment-Token gegen SACHWERT INVEST.

2. Verkaufsangebot und Annahme des Verkaufsangebots

  1. Beabsichtigt ein Nutzer des Sekundärmarkts, Investment-Token zu verkaufen (im Folgenden: „Verkäufer“), ohne ein Kaufangebot anzunehmen (vgl. dazu Ziffer (3) Abs. (5)) kann der Verkäufer auf dem Sekundärmarkt ein Verkaufsangebot nur nach Maßgabe der Ziffer (2) einstellen.
  2. Der Verkäufer muss bei Erstellung des Verkaufsangebots die Anzahl der zu verkaufenden Investment-Token für ein bestimmtes Projekt, den Preis pro Stück und den maximalen Angebotszeitraum angeben. Ebenfalls muss der Verkäufer sich entscheiden, ob er das Verkaufsangebot für ein bestimmtes Projekt ganzheitlich an einen Nutzer (im Folgenden: „Vollverkauf“) oder alternativ gestückelt zu einer Abnahmemenge pro Transaktion, die mindestens der in den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen für eine zulässige Übertragung festgelegten Mindestanzahl entspricht, an einen oder mehrere Nutzer (im Folgenden: „gestückelter Verkauf“) verkaufen möchte. Mittels einer mTAN-Bestätigung gibt der Verkäufer das verbindliche Verkaufsangebot frei. Im Anschluss veröffentlicht SACHWERT INVEST das Verkaufsangebot des Verkäufers auf dem Sekundärmarkt.
  3. Das Verkaufsangebot des Verkäufers endet mit Abschluss eines Kaufvertrages auf dem Sekundärmarkt oder nach Ablauf des von dem Verkäufer festgelegten Angebotszeitraumes, spätestens aber nach Ablauf von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Verkaufsangebots auf dem Sekundärmarkt; Nutzer haben das Recht, ein neues Verkaufsangebot zu erstellen. Ein Nutzer kann das beendete Verkaufsangebot nicht mehr annehmen.
  4. Der Verkäufer kann das Verkaufsangebot nach Veröffentlichung auf dem Sekundärmarkt deaktivieren und vorbehaltlich einer Reservierung nach Ziff. (5) ändern. Ein nicht deaktiviertes Verkaufsangebot kann jederzeit, auch während eines Änderungsvorganges, angenommen werden.
  5. Hat ein anderer Nutzer Interesse am Kauf von Investment-Token (im Folgenden: „Käufer“), kann der Käufer das Angebot des Verkäufers, je nach Modalität des Verkaufsangebots annehmen. Eine Annahme, die weniger als die in den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen für eine zulässige Übertragung festgelegte Mindestanzahl an Investment-Token eines bestimmten Projekts umfasst, ist unzulässig. Im Falle des gestückelten Verkaufs ist eine teilweise Annahme zudem dann unzulässig, wenn sie dazu führt, dass das verbleibende Verkaufsangebot nach Abwicklung der Transaktion weniger als die in den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen für eine zulässige Übertragung festgelegte Mindestanzahl an Investment-Token des betreffenden Projekts umfasst. Bei einem gestückelten Verkauf wird die vom Käufer gewählte Anzahl an Investment-Token zu den vom Verkäufer angebotenen Konditionen vorbehaltlich einer Deaktivierung des Verkaufsangebotes durch den Verkäufer nach Ziff. (4) für einen Zeitraum von 20 Minuten zugunsten des Käufers reserviert. Für die Dauer der Reservierungszeit wird das Verkaufsangebot so behandelt, als ob sich die Gesamtmenge der angebotenen Investment-Token um die reservierte Anzahl an Investment-Token verringert hat. Nach Ablauf der Reservierungszeit entfällt die Reservierung und die reservierte Anzahl an Investment-Token steht wieder für Käufer zur Verfügung. Der Käufer muss den Kaufprozess nach Ablauf der Reservierungszeit erneut starten, wobei der Reservierungsprozess erneut beginnt. Der Käufer trägt insoweit das Preisänderungsrisiko bei einer abgelaufenen Reservierung. Durch das Klicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig kaufen“ und die Bestätigung des Kaufes durch den Käufer mittels mTAN kommt der Kaufvertrag über die von dem Käufer gewählte Anzahl an Investment-Token des Verkäufers zu den angebotenen Konditionen zustande; im Falle des Vollverkaufs jedoch nur, sofern nicht ein anderer Käufer dem Käufer zuvorkommt. SACHWERT INVEST informiert Käufer und Verkäufer über den Abschluss des Kaufvertrages.
  6. Eine mTAN steht dem Nutzer nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung. SACHWERT INVEST übernimmt keine Haftung für zeitliche Verzögerungen des Empfangs der mTAN oder sonstige Umstände, die zur Ungültigkeit der mTAN führen, die nicht im Verantwortungsbereich von SACHWERT INVEST liegen.

3. Kaufangebot und Annahme des Kaufangebotes

  1. Beabsichtigt ein Käufer Investment-Token zu kaufen, ohne ein Verkaufsangebot im anzunehmen (vgl. dazu Ziffer (2) Abs. (5)), kann der Käufer auf dem Sekundärmarkt ein Kaufangebot nur nach Maßgabe dieser Ziffer (2) einstellen.
  2. Der Käufer muss hierzu bei Erstellung des Kaufangebotes die Anzahl der zu kaufenden Investment-Token für ein bestimmtes Projekt (mindestens jedoch die in den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen für eine zulässige Übertragung festgelegte Mindestanzahl), den Preis pro Stück und den maximalen Angebotszeitraum angeben. Ebenfalls muss der Käufer sich entscheiden, ob das Kaufangebot nur einheitlich von einem einzigen Nutzer (im Folgenden: „Vollkauf“) oder alternativ gestückelt von einem oder mehreren Nutzern (im Folgenden: „gestückelter Kauf“) angenommen werden kann. Mittels einer mTAN-Bestätigung gibt der Käufer das verbindliche Kaufangebot frei. Ein Betrag in Höhe des angebotenen Kaufpreises wird in der E-Wallet des Käufers für die Dauer des Kaufangebotes geblockt. Im Anschluss veröffentlicht SACHWERT INVEST das Kaufangebot des Käufers auf dem Sekundärmarkt.
  3. Das Kaufangebot des Käufers endet nach Abschluss eines Kaufvertrages auf dem Sekundärmarkt oder nach Ablauf des von dem Käufer festgelegten Angebotszeitraumes, spätestens aber nach Ablauf von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Kaufangebotes; Nutzer haben das Recht, ein neues Kaufangebot zu erstellen. Ein Nutzer kann ein beendetes Kaufangebot nicht mehr annehmen.
  4. Der Käufer kann das Kaufangebot nach Veröffentlichung auf dem Sekundärmarkt deaktivieren und vorbehaltlich einer Reservierung nach Ziff. (5) ändern. Ein nicht deaktiviertes Kaufangebot kann jederzeit, auch während eines Änderungsvorganges, angenommen werden.
  5. Hat ein Verkäufer Interesse an dem Kaufangebot, kann der Verkäufer das Kaufangebot je nach Modalität des Kaufangebots annehmen. Eine Annahme, die weniger als die in den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen für eine zulässige Übertragung festgelegte Mindestanzahl an Investment-Token eines bestimmten Projekts umfasst, ist unzulässig. Im Falle des gestückelten Kaufs ist eine teilweise Annahme zudem dann unzulässig, wenn sie dazu führt, dass das verbleibende Kaufangebot nach Abwicklung der Transaktion weniger als die in den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen für eine zulässige Übertragung festgelegte Mindestanzahl an Investment-Token des betreffenden Projekts umfasst. Bei einem gestückelten Kauf wird die vom Verkäufer gewählte Anzahl an Investment-Token zu den vom Käufer angebotenen Konditionen vorbehaltlich einer Deaktivierung des Kaufangebotes durch den Käufer nach Ziff. (4) für einen Zeitraum von 20 Minuten zugunsten des Verkäufers reserviert. Für die Dauer der Reservierungszeit wird das Kaufangebot so behandelt, als ob sich die Gesamtmenge der zu kaufenden Investment-Token um die reservierte Anzahl an Investment-Token verringert hat. Nach Ablauf der Reservierungszeit entfällt die Reservierung und die reservierte Anzahl an Investment-Token steht wieder für Verkäufer zur Verfügung. Der Verkäufer muss den Verkaufsprozess nach Ablauf der Reservierungszeit erneut starten, wobei der Reservierungsprozess erneut beginnt. Der Verkäufer trägt insoweit das Preisänderungsrisiko bei einer abgelaufenen Reservierung. Durch das Klicken des Buttons „Jetzt verbindlich verkaufen“ und die Bestätigung des Verkaufes durch den Verkäufer mittels mTAN kommt der Kaufvertrag über die Investment-Token des Verkäufers zu den vom Käufer benannten Konditionen zustande; im Falle des Vollverkaufes jedoch nur, sofern nicht ein anderer Verkäufer dem Verkäufer zuvorkommt. SACHWERT INVEST informiert Käufer und Verkäufer über den Abschluss des Kaufvertrages.
  6. Eine mTAN steht dem Nutzer nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung. SACHWERT INVEST übernimmt keine Haftung für zeitliche Verzögerungen des Empfangs der mTAN oder sonstige Umstände, die zur Ungültigkeit der mTAN führen, die nicht im Verantwortungsbereich von SACHWERT INVEST liegen.

4. Abwicklung der Kaufverträge

  1. Zahlungen im Rahmen der über den Sekundärmarkt vermittelten Kaufverträge werden ausschließlich über die E-Wallet unter Zwischenschaltung des Zahlungsdienstleisters abgewickelt. Um Kauftransaktionen tätigen zu können, müssen die Käufer über ein ausreichendes Guthaben auf der E-Wallet verfügen.
  2. Kommt über den Sekundärmarkt ein Kaufvertrag über Investment-Token zwischen dem Käufer und Verkäufer zustande, leitet SACHWERT INVEST die Einigung über den Kaufpreis an den Zahlungsdienstleister weiter. Der Kauf bzw. Verkauf wird im Anschluss unmittelbar seitens des Zahlungsdienstleisters weiterverarbeitet und die Zahlung des Kaufpreises über die E-Wallets veranlasst. Zu diesem Zweck wird ein Betrag in Höhe des Kaufpreises von der E-Wallet des Käufers mit der Maßgabe an die E-Wallet des Verkäufers übermittelt, dass diese Zahlung erst nach erfolgreicher Übertragung der verkauften Investment-Token durch Eintragung auf der Blockchain als frei verwendbares Guthaben in der E-Wallet des Verkäufers zur Verfügung steht. Die anschließende Übertragung der Investment-Token wird über die Blockchain durchgeführt und unmittelbar über die Wallets von Käufer und Verkäufer verbucht. Alle Rechte und Pflichten aus den Investment-Token gehen nach erfolgreicher und über die Blockchain bestätigter Transaktion auf den Käufer über. Nach erfolgreicher Übertragung der verkauften Investment-Token durch Eintragung auf der Blockchain steht der gezahlte Kaufpreis als frei verwendbares Guthaben in der E-Wallet des Verkäufers zur Verfügung. SACHWERT INVEST wird Informationen über die Investment-Token-Übertragung an die Emittentin des Investment-Tokens mitteilen. Es gelten die Nutzungsbedingungen für das digitale Schließfach unter  und die für das jeweilige Investment-Token geltenden Bestimmungen aus den Schuldverschreibungsbedingungen, welche den Nutzern vor dem Kauf eines Investment-Tokens zur Verfügung gestellt werden.

5. Kosten

Das Nutzerkonto für den Sekundärmarkt ist kostenlos. Für die Veröffentlichung von Verkaufs- als auch Kaufangeboten auf dem Sekundärmarkt behält SACHWERT INVEST sich vor, in Zukunft ein Transaktionsentgelt (Verkaufs- und/oder Kaufgebühr) zu erheben. Das Transaktionsentgelt wird vom Gebührenmodell und dem Gesamthandelsvolumen abhängig sein. Die Kosteninformationen werden dem Nutzer in jedem Fall vor Einstellen eines Verkauf- und/oder Kaufangebotes angezeigt.       

VI. Allgemeines

1. Vertragslaufzeit, Kündigung

  1. Der Nutzungsvertrag nach diesen Nutzungsbedingungen wird zwischen SACHWERT INVEST und dem Nutzer auf eine unbestimmte Vertragslaufzeit geschlossen.
  2. Der Nutzungsvertrag ist jederzeit beiderseitig mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich oder in Textform (z.B. per E- Mail) ordentlich kündbar.
  3. Zusätzlich hat der Nutzer die Möglichkeit, den Nutzungsvertrag aus der SACHWERT INVEST App heraus zu kündigen, sobald diese verfügbar ist. Die Kündigung aus der SACHWERT INVEST App heraus wird unmittelbar wirksam. Die unter Ziff. (2) genannte zweiwöchige Kündigungsfrist gilt in diesem Fall nicht.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund für beide Seiten bleibt unberührt.
  5. Kündigungen gegenüber SACHWERT INVEST sind an die in der Präambel angegebene Adresse oder per E-Mail (an support@sachwertinvest.de) zu richten.
  6. Jede Kündigung des Nutzungsvertrags ist ausgeschlossen, solange der Nutzer noch Investment-Token im Nutzerkonto der SACHWERT INVEST hält.
  7. SACHWERT INVEST wird unverzüglich nach Beendigung des Nutzungsvertrages alle Daten des Nutzers an den Emittenten des Investment- Token weitergeben.

2. Haftung

  1. Die Haftung von SACHWERT INVEST für Bereitstellung und Betrieb des Marktplatzes und des Sekundärmarktes ist nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen möglich. Ausgenommen hiervon ist die Haftung für eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Markplatz- und Sekundärmarktnutzung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“), für die SACHWERT INVEST jeweils bereits bei einfacher Fahrlässigkeit haftet. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von SACHWERT INVEST auf solche Schäden und/oder einen solchen Schadensumfang begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise vorhersehbar waren.
  2. SACHWERT INVEST haftet nicht auf den Erfolg der jeweiligen Investment-Token oder der Einhaltung von im Zusammenhang mit den jeweiligen Investment-Token abgegebenen Prognosen und auch nicht für das Risiko des Ausfalls von Zahlungen von Nutzern, sowie einer Insolvenz der Emittenten. Die aufgeführten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen finden ebenfalls Anwendung zugunsten der Mitarbeiter von SACHWERT INVEST.
  3. Die aufgeführten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen finden ebenfalls Anwendung zugunsten der Mitarbeiter von SACHWERT INVEST.
  4. Ansprüche, für die SACHWERT INVEST gemäß Ziff. (1) nur beschränkt haftet, verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährung beginnt zu dem Zeitpunkt, ab dem der Nutzer von der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit Kenntnis erlangt hat, oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.

3. Änderung der Nutzungsbedingungen, Beendigung von Diensten

  1. Die Nutzungsbedingungen können geändert werden, soweit dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und welche SACHWERT INVEST nicht veranlasst hat oder beeinflussen kann und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses in nicht unbedeutendem Maße stören würde, vorausgesetzt wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses werden dadurch nicht berührt. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen sowie die Regelungen zur Kündigung.
  2. Die vertraglich vereinbarten Leistungen können geändert werden, wenn und soweit dies aus triftigem, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Grund, erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Nutzers verschoben wird, so dass die Änderung für den Nutzer zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn neue technische Entwicklungen eine Leistungsänderung erforderlich machen, da die Leistung in der bisherigen vertraglich vereinbarten Form nicht mehr erbracht werden kann oder wenn neu erlassene oder geänderte gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben eine Leistungsänderung erfordern.
  3. Änderungen werden den Nutzern spätestens sechs (6) Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mailmitgeteilt. Ihnen kann bis zum geplanten Inkrafttreten der jeweiligen Änderung widersprochen werden.  Die jeweils geänderten Nutzungsbedingungen werden Nutzern zudem unter https://sachwertinvest.de/nutzungsbedingungen zur Verfügung gestellt.
  4. Für den Fall des Widerspruchs des Nutzers zu einer Änderung dieser AGB steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die unter VI. 1. (2) genannte zweiwöchige Kündigungsfrist gilt in diesem Fall nicht, das Vertragsverhältnis endet mit Inkrafttreten der Änderung.

4. Widerrufsrecht               

Nutzern, die Verbraucher sind, steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, das sich auf den Nutzungsvertrag für Marktplatz und Sekundärmarkt bezieht. Dieser Vertrag kann nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelungen für Verbraucher widerrufen werden. Nutzer des Marktplatzes und des Sekundärmarkts erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass SACHWERT INVEST bereits vor Ende der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt und das Widerrufsrecht des Nutzers vorzeitig erlischt, sobald SACHWERT INVEST damit beginnt, eine Vermittlungsleistung zu erbringen.

Datenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern; Widerspruchsrecht  

Im Auftrag der Kirchensteuerabzugsverpflichteten weisen darauf hin, dass sowohl regelmäßig als auch anlassbezogen automatisierte Abrufe der Kirchensteuerpflichtigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Der Anleger hat gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern ein Widerspruchsrecht (Sperrvermerk), das sich auf die Übermittlung von Daten zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bezieht (§ 51a Abs. 2e Satz 1 EStG).

Widerrufsbelehrung nach deutschem Recht

Widerrufsrecht                                                                    

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

SACHWERT INVEST GMBH
Universitätsallee 14
28359 Bremen
E-Mail: support@sachwertinvest.de

Widerrufsfolgen                                      

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.  

Ende der Widerrufsbelehrung

5. Beschwerden und Streitbeilegung

  1. Sie können sich mit einer Beschwerde in Bezug auf die Nutzung des Marktplatzes jederzeit per E-Mail (support@sachwertinvest.de) an SACHWERT INVEST wenden.
    • Ihnen stehen folgende außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung:
    • Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen besteht die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich bei der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 10 06 02, 60006 Frankfurt am Main, E-Mail: schlichtung@bundesbank.de, Webseite: https://www.bundesbank.de/de/service/schlichtungsstelle, zu beschweren. 
  2. Darüber hinaus stellt die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr. 
  3. SACHWERT INVEST ist nicht bereit und nicht verpflichtet an Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  4. Ist der Nutzer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, oder seinen (Wohn-)Sitz nach Geltung dieser Nutzungsbedingungen in das Nicht-EU- Ausland verlegt, so ist der Ort Bremen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

6. Schlussbestimmungen

  1. Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG). Die Rechtswahl gilt nicht, insoweit zwingende Verbraucherschutzvorschriften desjenigen EU-Mitgliedsstaates, dessen Recht ohne eine Rechtswahl anzuwenden wäre, dem Nutzer (soweit dieser Verbraucher ist) einen über die Verbraucherschutzvorschriften der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Schutzumfang bieten.

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28359 Bremen

Stand: 23/06/2022