Risikohinweise

Grundsätzlicher Hinweis

Der Anleger geht mit dem Erwerb einer Schuldverschreibung eine langfristige Verpflichtung ein. Er sollte daher alle in Betracht kommenden Risiken in seine Anlageentscheidung einbeziehen. Nachfolgend können nicht sämtliche, sondern nur die wesentlichen mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeführt werden. Die Schuldverschreibungen sind nicht für jeden Anleger eine geeignete Kapitalanlage. Die Entscheidung eines jeden potenziellen Anlegers, Schuldverschreibungen zu zeichnen, sollte sich an seinen Lebens- und Einkommensverhältnissen sowie den Anlageerwartungen orientieren. Bitte beachten Sie stets die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen jeder Anlage auf unserem Marktplatz, da diese spezifische Risiken enthalten können, die in dieser allgemeinen Auflistung hier nicht adressiert werden können.

Die Darstellung der Risikofaktoren ersetzt nicht eine gegebenenfalls notwendige Beratung durch fachlich geeignete Berater. Eine Anlageentscheidung sollte nicht allein aufgrund der hier genannten Risikofaktoren getroffen werden, da die hierin enthaltenen Informationen eine auf die Bedürfnisse, Ziele, Erfahrungen bzw. Kenntnisse und Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Beratung und Aufklärung nicht ersetzen können. Es wird empfohlen, gegebenenfalls Beurteilungen von fachlich geeigneten Beratern einzuholen. Der Eintritt einzelner oder das kumulative Zusammenwirken verschiedener der nachfolgenden Risiken kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Aussichten der einzelnen Emittentinnen haben, mit der Folge, dass die Emittentinnen nicht, oder nur eingeschränkt in der Lage ist, Zins-, Rückzahlungs- und Gewinnbeteiligungsverpflichtungen aus den Schuldverschreibungen zu erfüllen. Im ungünstigsten Fall kann es zu einer Insolvenz einer Emittentin und damit zu einem Totalverlust der Investition kommen.

Geschäftsrisiko der Emittentinen

Es handelt sich bei den auf unserem Marktplatz angebotenen Schuldverschreibungen um eine unternehmerisch geprägte Investition. Es besteht das Risiko, dass der Emittentin als Schuldnerin aus einer Schuldverschreibung in Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen zu erfüllen und den Schuldverschreibungsbetrag zurückzuzahlen oder die Anleger an einem eventuellen Veräußerungsgewinn zu beteiligen. Weder der wirtschaftliche Erfolg der Geschäftstätigkeit der Emittentin noch der Erfolg des Vorhabens der Emittentin können mit Sicherheit vorhergesehen werden. Die Emittentin kann Höhe und Zeitpunkt von Zuflüssen weder zusichern noch garantieren. Der wirtschaftliche Erfolg hängt von mehreren Einflussgrößen ab, insbesondere von der erfolgreichen Durchführung des Vorhabens im geplanten Kostenrahmen, der Entwicklung des Marktes, auf dem die Emittentin tätig ist, sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit.

Marktrisiko

Bei Immobilieninvestments fokussieren sich die Emittentinen auf den deutschen Immobilienmarkt, und sind somit von den dortigen Entwicklungen abhängig. Verschiedene Faktoren, wie der frühzeitige Markteintritt von Konkurrenzunternehmen, die Einführung alternativer Wohnungssituationen, eine geringere Nachfrage von Kaufinteressenten, die Verschlechterung der Finanzierungskonditionen, eine geringere Mietnachfrage, die Verschlechterung der finanziellen Situation von Mietern oder ein sinkendes Mietpreisniveau, Auftreten unvorhergesehener Kosten durch Instandhaltungen der Immobilien, Veränderungen der rechtlichen, steuerlichen und/oder politischen Rahmenbedingungen, Zins- und Inflationsentwicklungen, die Abhängigkeit von Schlüsselpersonen und weitere Aspekte können nachteilige Auswirkungen auf das Vorhaben einer Emittentin haben. Auch bei anderen Sachwerten gibt es Risiken, die sich negativ auf deren zukünftigen Verkaufspreis auswirken können. Auf diese Risiken wird in den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen detailliert hingewiesen.

Prognose-/Immobilienrisiko

Der Erfolg der Anlage einer Emittentin hängt wesentlich von der prognosegemäßen Bewirtschaftung und Wertsteigerung der teilfinanzierten Sachwerte und des für die erworbenen Sachwerte erzielten Veräußerungspreises ab. Die Höhe der laufenden Zinsen und die Veräußerungsgewinnbeteiligung der Anleger stehen zum Zeitpunkt der Emission der Schuldverschreibung und der Erstellung des Basisinformationsblattes (nachfolgen „BIB“) ggf. noch nicht fest. Dem BIB liegen hinsichtlich der zu erzielenden (Miet-)Einkünfte, zukünftigen Wertentwicklung und der nach den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen abzugsfähigen Kosten Prognosen und Annahmen zugrunde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für die verschiedenen Szenarien getroffenen Annahmen, erwarteten Entwicklungen und/oder dargestellten Prognosen nicht in dem angenommenen Umfang eintreten.

Bei erworbenen Immobilien kann sich z.B. die Fertigstellung verzögern, aber auch schneller sein, so dass diese früher oder später als prognostiziert bezugsfertig sein können. Sollte sich die Fertigstellung der Immobilie(n) verzögern oder die Verwaltung der Immobilien (z.B. wegen versteckter Baumängel, einer Verschlechterung der Umgebungssituation, Beschädigung oder Zerstörung) höhere Kosten verursachen und/oder geringere Mieteinnahmen oder Veräußerungserlöse generieren als prognostiziert, besteht das Risiko, dass die Emittentin keine laufende Verzinsung und die Schuldverschreibung (sowie eine Veräußerungserlösbeteiligung) nicht an die Anleger zurückzahlen kann.

Konzentrationsrisiko bei Immobilien

Wenn die geschäftliche Tätigkeit einer Emittentin ausschließlich in dem Erwerb und der Vermietung einer finanzierten Immobilie besteht, hängt der Erfolg der geschäftlichen Tätigkeit der Emittentin ausschließlich von der Entwicklung der finanzierten Immobilie ab. Da die Emittentin nur eine finanzierte Immobilie hält und auch nicht beabsichtigt, weitere Immobilien zu erwerben, wird ein Ausgleich einer negativen Entwicklung durch die positive Entwicklung anderer Immobilien der Emittentin nicht möglich sein. Auch dann, wenn der deutsche Immobilienmarkt eine positive Entwicklung nimmt, kann es hinsichtlich der jeweils finanzierten Immobilie zu einem Mangel an Mietinteressenten und zu einem Wertverlust oder zur Unverkäuflichkeit der Immobilie kommen, etwa weil die Immobilie nicht kostendeckend vermietet werden kann oder weil Mängel an der Immobilie festgestellt werden, die der Emittentin derzeit noch nicht bekannt sind. In der Folge kann die Emittentin ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen möglicherweise nicht nachkommen kann und/oder es entsteht kein Veräußerungsgewinn, an dem der Anleger partizipieren könnte.

Fehlende Einflussnahme

Die Anleger sind nicht gesellschaftsrechtlich an der Emittentin beteiligt. Die von den Anlegern gezeichneten Schuldverschreibungen gewähren den Anlegern keine Stimm- oder Kontrollrechte bei der Emittentin. Aus diesem Grunde haben die Anleger keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Emittentin. Es besteht daher das Risiko, dass die Geschäftsführung der Emittentin oder deren Gesellschafter Entscheidungen treffen, die nachteilig für den Anleger sind oder die sich nachteilig auf die Rendite aus den Schuldverschreibungen auswirken.

Aufsichtsrechtliche Risiken

Es besteht das Risiko, dass bestehende gesetzliche Regelungen geändert und/oder neue gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die die beabsichtigte Geschäftstätigkeit einer Emittentin tatsächlich oder rechtlich einschränken oder unmöglich machen. Solche Risiken können sich auch durch eine veränderte Aufsichtspraxis von Behörden – insbesondere der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – in Bezug auf die Tätigkeit einer Emittentin ergeben. So könnten Geschäftsmodelle, die die Distributed Ledger Technologie nutzen, generell einer strengeren Regulierung unterworfen werden. Das kann zu einem erhöhten Kostenaufwand bei der Emittentin führen, der die Rendite für die Anleger mindert. Es ist jedoch auch möglich, dass die Emittentin die tokenisierten Schuldverschreibungen kündigt, weil ein Aufrechterhalten der tokenisierten Schuldverschreibungen wegen der strengeren Regulierung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Ausfallrisiko einer Emittentin (Emittentenrisiko)

Jede Emittentin ist allgemeinen operativen Risiken ausgesetzt. Neben den Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen könnte eine Emittentin weitere, teilweise vorrangig zu bedienende Verbindlichkeiten haben. Es besteht das Risiko, dass eine Emittentin nicht ausreichend Liquidität erzielen kann, um die vorrangigen Verbindlichkeiten, die Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen und sonstige Verbindlichkeiten zu bedienen und/oder insolvent wird. Die Schuldverschreibungen sind keine Einlage und unterliegen keiner gesetzlich vorgeschriebenen Einlagensicherung und die Verwendung der Erlöse aus den Schuldverschreibungen unterfällt keiner staatlichen Aufsicht. Die Insolvenz einer Emittentin kann mangels bestehender Einlagensicherung zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Fremdfinanzierungsrisiken der Emittentinen

Eine Emittentin beabsichtigt, die Sachwerte, z.B. eine Immobilie, teilweise über ein grundpfandlich besichertes Bankdarlehen zu finanzieren. Das Bankdarlehen ist im Rang vor den Schuldverschreibungen zu bedienen. Es besteht daher das Risiko, das nach Ausgleich der fälligen Forderungen der Bank keine Liquidität mehr vorhanden ist, um Zinsen auf die Schuldverschreibungen zu bezahlen oder die Schuldverschreibungen zurückzuzahlen oder Anleger an einem Veräußerungsgewinn zu beteiligen an einem Veräußerungsgewinn zu beteiligen. Es besteht ferner das Risiko, dass die finanzierende Bank das Bankdarlehen aus wichtigem Grund vorzeitig kündigt und die eingeräumten Grundschulden verwertet. Ferner besteht das Risiko, dass die Emittentin nach Ablauf der Finanzierungslaufzeit keine Anschlussfinanzierung oder eine Anschlussfinanzierung zu erheblich schlechteren Konditionen erhält. Diese Risiken können dazu führen, dass die Emittentin nicht mehr in der Lage ist, die Schuldverschreibungen zurückzuzahlen (und/oder eine Beteiligung am Veräußerungserlös des Sachwertes, z.B. der Immobilie) an die Anleger zu zahlen. Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die Emittentin keine Bankenfinanzierung erhält. Dies würde den geplanten Erwerb der Sachwerte (z.B.  Immobilie) unmöglich machen und zu einer Rückabwicklung der Schuldverschreibungen führen, d.h. die Anleger erhalten den Nennbetrag der von ihm gezeichneten Schuldverschreibungen zurück, ohne die Möglichkeit zu haben, Zinsen oder eine Gewinnbeteiligung bei Veräußerung der Sachwerte (der Immobilie) zu beziehen.

Ähnliches gilt auch für andere Quellen der Fremdfinanzierung. Bitte beachten Sie hierzu die spezifischen Risiken der jeweiligen Anleihe.

Qualifiziertes Nachrangrisiko

Sämtliche Ansprüche des Anlegers aus der Schuldverschreibung gegenüber einer Emittentin unterliegen einem qualifizierten Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz der Emittentin treten die Anleger mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen, Kosten und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin. Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubigern, die ebenso mit ihren Forderungen in den vorbeschriebenen Rang zurückgetreten sind oder zurücktreten, besteht Gleichrang, soweit nicht mit dem betreffenden Gläubiger ein weiterer Nachrang ausdrücklich vereinbart ist. Das heißt, dass die Anleger im Verhältnis zu vergleichbar im Rang zurückgetretenen oder zurücktretenden Gläubigern im Verhältnis der Nominalbeträge der Forderungen anteilsmäßige Befriedigung von der Emittentin verlangen können, wenn die Ansprüche der Anleger fällig und zahlbar sind. Die Nachrangforderungen können nur aus einem frei verfügbaren künftigen Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus einem sonstigen, die Verbindlichkeiten der Emittentin übersteigenden freien Vermögen getilgt werden. Die Anleger verpflichten sich, ihre Nachrangforderungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens solange und soweit nicht gegenüber der Emittentin geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung der Nachrangforderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde, d.h. zu einer Überschuldung im Sinne des § 19 InsO und/oder zu einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne der §§ 17, 18 InsO führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Durch den qualifizierten Rangrücktritt treten die Anleger mit all ihren Forderungen aus den Schuldverschreibungen, auch den Zinsforderungen, im Rang hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurück, wenn mit diesen Gläubigern nichts anderes vereinbart ist. Das heißt, die Anleger erhalten im Falle der Insolvenz der Emittentin erst Zahlungen, wenn alle vorrangigen Gläubiger vollständig befriedigt sind. Zudem können die Forderungen der Anleger, einschließlich der Zinsforderungen, bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglicherweise dauerhaft nicht oder nicht in voller Höhe durchgesetzt werden, wenn die Emittentin zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Anleger Zahlungen verlangt, bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dies wegen des Zahlungsverlangens zu werden droht. Der qualifizierte Rangrücktritt bewirkt daher, dass den Anlegern ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko (Verlustrisiko) auferlegt wird, wie es typischerweise nur die Gesellschafter der Emittentin trifft. Den Anlegern werden jedoch nicht zugleich Informations- und Mitwirkungsrechte eines Gesellschafters eingeräumt, die es ihnen ermöglichen würden, Einfluss auf die Realisierung dieses Risikos zu nehmen. Die Ansprüche der Anleger aus den vorliegenden Schuldverschreibungen sind zudem nicht durch die erworbenen Immobilien oder in sonstiger Weise besichert. Die Anleger tragen somit ein unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines typischen Fremdkapitalgebers. Damit verbindet sich mit dieser Kapitalanlage das Risiko des Teil- oder sogar des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals.

Veränderung steuerlicher Rahmenbedingungen

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Inland über die Laufzeit der Schuldverschreibungen verändern. Künftige Gesetzesänderungen, deren Auslegung durch die Gerichte sowie eine geänderte Verwaltungsauffassung können negative Auswirkungen auf die Investition der Anleger in die Schuldverschreibung haben.

Aktuell unterliegen die Einkünfte von Anlegern, die als natürliche Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Schuldverschreibung im Privatvermögen halten, als Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen sehen den Einbehalt und die Abführung der Kapitalertragsteuer für die Anleger durch die jeweilige Emittentin vor. Es ist möglich, dass eine neue Regierung diese sogenannte Abgeltungssteuer für Zinserträge abschafft. Bei einer Abschaffung der Abgeltungssteuer für Zinserträge würden Einkünfte der Anleger, die als natürliche Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Schuldverschreibung im Privatvermögen halten, aus der Schuldverschreibung dem individuellen Steuersatz unterliegen, der sowohl unter als auch über 25 % liegen kann. Ein Einbehalt der Kapitalertragsteuer durch die Emittentin könnte bei Abschaffung der Abgeltungssteuer für Zinserträge möglicherweise entfallen.

Fremdfinanzierung des Erwerbs von Schuldverschreibungen durch Anleger

Sollte der Anleger den Erwerb der Schuldverschreibung ganz oder teilweise durch Fremdmittel finanzieren, erhöht sich hierdurch die Risikostruktur der Anlage. Die Rückführung der Fremdmittel und die mit einer solchen Finanzierung verbundenen Zinszahlungen sind in diesem Fall vom Anleger zu bedienen, unabhängig von etwaigen Zahlungen durch die jeweilige Emittentin. Bitte beachten Sie hierzu die spezifischen Risiken der jeweiligen Anleihe.

Laufzeit/Kündigung

Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt und endet gemäß den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen. In der Regel endet die Schuldverschreibung erst mit vollständiger Veräußerung der von der jeweiligen Emittentin erworbenen und aus diesen Schuldverschreibungen finanzierten Sachwerte, z.B. Immobilien. Die Emittentin kann frei entscheiden, ob, wann und zu welchen Konditionen sie die Immobilie veräußert. Die Anleger können daher während der Laufzeit die Veräußerung der Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt oder zu bestimmten Konditionen weder verlangen noch verhindern. Es besteht daher das Risiko, dass die Immobilie unter Wert veräußert wird oder zu einem Zeitpunkt, zu dem der Markt eine Veräußerung zu günstigen Konditionen nicht zulässt.

Ein Recht des Anlegers zur ordentlichen Kündigung der Schuldverschreibungen besteht nicht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Falls die Emittentin als Folge einer Änderung oder Ergänzung der steuerrechtlichen oder aufsichts-rechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland oder als Folge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung oder der offiziellen Auslegung dieser Vorschriften zur Zahlung von zu-sätzlichen Beträgen verpflichtet ist und die Emittentin diese Verpflichtung nicht durch ihr zumutba-re Maßnahmen vermeiden kann, ist die Emittentin berechtigt, die Schuldverschreibungen insge-samt, jedoch nicht teilweise, vorzeitig zu kündigen. Die Rückzahlung an die Anleger erfolgt dann zum Nennwert zuzüglich der bis zu dem von der Emittentin für die Rückzahlung festgesetzten Tag aufgelaufenen Zinsen. Die Anleger erhalten in einem solchen Falle keine weiteren Zinsen und auch keine Beteiligung an einem möglichen Veräußerungsgewinn.

Verfügbarkeit

Eine Veräußerung der Schuldverschreibung durch den Anleger an Dritte ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings existiert derzeit kein liquider Zweitmarkt für die Schuldverschreibungen. Die Möglichkeit zum Verkauf ist daher nicht sichergestellt. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf von bis zu 20 Jahren ab Laufzeitbeginn gebunden sein. Den Zeitpunkt der Veräußerung während der Laufzeit der Schuldverschreibungen und die Konditionen der Veräußerung der Finanzierten Immobilie kann die Emittentin frei bestimmen. Die Anleger können daher die Veräußerung der Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt oder zu bestimmten Konditionen während der Laufzeit weder verlangen noch verhindern. Darüber hinaus ist die Übertragbarkeit der Schuldverschreibungen insoweit eingeschränkt, als das kein Anleger, der 500 oder mehr Schuldverschreibungen hält, weniger als 500 Schuldverschreibungen veräußern darf. Ein Anleger, der weniger als 500 Schuldverschreibungen hält, kann seine Schuldverschreibungen nur veräußern, wenn er sämtliche Schuldverschreibungen veräußert, die er hält. Die Token können derzeit zudem nicht von der Permissioned Blockchain auf eine andere Blockchain übertragen werden.

Schuldbefreiende Leistung

Es ist möglich, dass die jeweilige Emittentin Zahlungen von Zinsen und/oder Rückzahlung schuldbefreiend an Tokeninhaber leistet, die tatsächlich nicht Gläubiger der entsprechenden Zins- und/oder Rückzahlungsansprüche sind. Die jeweilige Emittentin wird auch durch Leistung an einen Tokeninhaber, der nicht Gläubiger ist, von ihrer Schuld befreit. Dadurch besteht für den tatsächlichen Gläubiger die Gefahr, dass er nach Auszahlung an den Tokeninhaber keine Auszahlung mehr an sich verlangen kann und ggf. die Auszahlung von dem Tokeninhaber verlangen muss, so dass er von dessen Bonität abhängig ist und etwaige Zahlungsansprüche gegen diesen ggf. nicht durchsetzen kann. Dies kann bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags des Gläubigers des Auszahlungsanspruchs führen. Sollte das Nachweissystem für die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen im Einzelfall (z.B. nach Beendigung des Nutzungsvertrages über die Bereitstellung einer Wallet für die Speicherung und Verwaltung der Token) umgestellt werden, könnten sich Verzögerungen bei der Leistung durch die jeweilige Emittentin ergeben. Kann der Anleger den Nachweis der materiellen Berechtigung für die Schuldverschreibung in diesem Fall nicht auf andere geeignete Weise erbringen, besteht die Möglichkeit, dass er seine Zahlungen nicht erhält oder zumindest vorübergehend nicht erhält.

Zugang

Die zur Verwaltung und Übertragung der Token notwendigen Private Keys werden für die Anleger bei einem Dienstleister verschlüsselt aufbewahrt und nur passwortgeschützt im Wege einer Zwei-Faktor-Autorisierung nebst Eingabe einer SMS TAN für die Signierung von Transaktionen freigegeben. Bei Verlust oder Diebstahl des Passworts ist die Vergabe eines neuen Passworts durch den Dienstleister möglich. Gleichwohl trägt der Anleger die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung seines Passworts, um Token empfangen und übertragen zu können. Bei Verlust oder Diebstahl des Passworts oder des mobilen Telefons besteht auch das Risiko, dass der Zugriff auf und die Übertragung von Token zeitweise oder dauerhaft nicht möglich ist oder das Dritte unbefugt auf die Token zugreifen und sie übertragen. Zudem besteht das Risiko, dass der für die verschlüsselte Aufbewahrung der Private Keys beauftragte Dienstleister seinen Verpflichtungen nicht oder nicht in geschuldeter Form nachkommt. Auch in diesem Fall besteht das Risiko, dass der Zugriff auf und die Übertragung von Token zeitweise oder dauerhaft nicht möglich ist oder dass Dritte unbefugt auf die Token zugreifen und sie übertragen. Kündigt der Anleger den Vertrag, mit dem ihm seine Wallet zur Verfügung gestellt wird, besteht das Risiko, dass der Anleger den Zugang zu den Token verliert.

Interessenkonflikte

Geschäftsführer diverser Emittentinnen sind die Herren Björn Siemer und Jens Schneider. Beide Personen sind auch Geschäftsführer der Sachwert Invest GmbH, die die alleinige Gesellschafterin einiger der Emittentinnen ist. Wegen dieser Personenidentität besteht im Hinblick auf diese Emittentinnen das Potential für diverse Interessenkonflikte.

So könnte etwa das Interesse der Geschäftsführer einer Emittentin darin bestehen, Kapital in der Emittentin zu halten, während das Interesse der Sachwert Invest GmbH darin bestehen könnte, Ausschüttungen vorzunehmen. Auch im Übrigen könnten die Geschäftsführer einer Emittentin auf eine Weise handeln, die nicht im Interesse der Emittentin oder der Anleger, sondern im Interesse der Sachwert Invest GmbH oder einer etwaigen Stillen Beteiligten liegt. Die Sachwert Invest GmbH könnte gegenüber einer Emittentin Maßnahmen ergreifen, etwa Weisungen erteilen, die den Fortbestand der Emittentin gefährdet und/oder ihr die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzieht. Eine etwaige Stille Beteiligte muss zudem dem Verkauf der Immobilie zustimmen und könnte ihre Zustimmung versagen, obwohl ein Verkauf im Interesse der Gesellschaft und der Anleger liegt.

Die Sachwert Invest GmbH übernimmt zudem für einige Emittentinnen die Betreuung der Buchhaltung, der Jahresabschlusserstellung und der Abgabe der Steuererklärungen sowie die Unterstützung bei der Anlegerverwaltung. Hierfür erhält die Sachwert Invest GmbH von den entsprechenden Emittentinnen eine individuell vereinbarte Vergütung (i.d.R. prozentuale Gebühr bezogen auf das tokenisierte Anleihevolumen). Interessenkonflikte könnten dann entstehen, wenn eine Emittentin die Dienstleistungen, die die Sachwert Invest GmbH erbringt, anderweitig günstiger beziehen könnte, diese Möglichkeit aber mit Rücksicht auf die Interessen der Sachwert Invest GmbH an einer Fortführung der Geschäftsbeziehung nicht wahrnimmt.

Weitere Interessenkonflikte könnten sich durch die Nähe der Sachwert Invest GmbH zu der Sparkassen Finanzgruppe (SFG) sowie durch die laufenden Anstellungsverhältnisse des Geschäftsführers der Sachwert Invest GmbH Herrn Björn Siemer im Konzern der Die Sparkasse Bremen AG ergeben. Herr Björn Siemer ist neben seiner Geschäftsführertätigkeit für die Sachwert Invest GmbH als Geschäftsführer der Sparkasse Immobilien Bremen GmbH, und als Geschäftsführer der Bremer Schoss Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH tätig.

Es ist geplant, dass Unternehmen der SFG regelmäßig verschiedene Dienstleistungen für die Sachwert Invest GmbH bzw. die Emittentinnen übernehmen (u.a. die Fremdfinanzierung von Sachwerten, die Vermittlung von Versicherungen, bei Immobilien zudem die Hausverwaltung sowie die Vermarktung bei Veräußerung). Alle Dienstleistungen werden stets zu marktüblichen Konditionen erworben und können auch durch andere Anbieter außerhalb der SFG erbracht werden. Interessenkonflikte könnten jedoch entstehen, wenn eine Emittentin die Dienstleistungen, die die Unternehmen der SFG erbringen, anderweitig günstiger beziehen könnte, diese Möglichkeit aber mit Rücksicht auf die Interessen der Unternehmen der SFG an einer Fortführung der Geschäftsbeziehung nicht wahrnimmt.

Rückabwicklungsrisiko

Der Erwerb der Schuldverschreibungen steht gemäß der jeweiligen Schuldverschreibungsbedingung unter den auflösenden Bedingungen, dass bei der Zeichnung der Schuldverschreibungen die Finanzierungsschwelle nicht erreicht, die Zeichnungsbeträge nicht rechtzeitig gezahlt werden oder der Erwerb der Sachwerte, den die jeweilige Emittentin beabsichtigt, mit den Schuldverschreibungen zu finanzieren, wider Erwarten nicht zustande kommt. Bei Eintritt einer dieser auflösenden Bedingungen wird der Erwerb der Schuldverschreibungen rückabgewickelt, d.h. der Anleger erhält den Nennbetrag der von ihm gezeichneten Schuldverschreibungen zurück, ohne die Möglichkeit zu haben, Zinsen oder eine Gewinnbeteiligung bei Veräußerung der Sachwerte zu beziehen.